Erst im Februar wird über die Zerstörung von Kunst entschieden
Der Bundesgerichtshof (BGH) will offenbar gründlich überlegen und lässt sich mit seinem Urteil Zeit: Erst am 21. Februar will er seine Entscheidung bekanntgeben, ob bei Kunstwerken das Recht des Künstlers oder das des Eigentümers, der ein solches Kunstwerk erworben hat, überwiegt.
Ende November hatten die Richter über die Klage zweier Berliner Künstler verhandelt, die unter dem Namen »Sinneswandeln« die im Juli 2010 eröffnete Schwarzlicht-Minigolfanlage im Görlitzer Park mit Gemälden und Installationen geschmückt hatten, die unter Schwarzlicht leuchten. Bei einem späteren Umbau wurden die Kunstwerke zerstört.
Damit bewegen sich die Berliner in einer juristischen Grauzone: Einerseits verbietet das Urheberrecht willkürliche Veränderungen am Kunstwerk, andererseits wird dem Eigentümer üblicherweise das Recht zuerkannt, das, was er besitzt, gegebenenfalls auch zu zerstören.
Das Landgericht und das Kammergericht Berlin hatten bereits gegen die beiden Künstler entschieden. Der BGH deutete an, dass die Sache möglicherweise nicht so einfach sein könnte. So sei das Interesse des Eigentümers, ein Gebäude umzugestalten, zwar ein wichtiger Faktor, gehe aber nicht zwangsläufig vor, hieß es. Offenbar will der Senat Maßstäbe für eine Abwägung entwickeln. Dabei dürfte eine Rolle spielen, welchen künstlerischen Wert eine Arbeit hat, ob es nur ein einziges Exemplar davon gibt und ob die Kunst für den Gebrauch gedacht oder »zweckfrei« ist. Selbst wenn der BGH den Anspruch der Künstler auf Schmerzensgeld im Grundsatz anerkennen würde, erwartet Rechtsanwältin Cornelia M. Bauer, die die beiden vertritt, keine konkrete Entscheidung. Vermutlich werde der Fall dann ans Kammergericht zurückverwiesen, sagte sie.
Info: Sinneswandeln